Team


Wer sind wir?

Meine Frau Lucienne und ich haben uns nach der Geburt unserer leiblichen Tochter Melanie entschieden, weitere Kinder zu adoptieren. 1994 kam Rekha, 1996 Vasand, beide aus Indien, zu uns. 1999 stiess schliesslich Tigist aus Äthiopien zu unserer Familie.

Nach dem überraschenden Tod meiner Frau, übernimmt unsere älteste Tochter Melanie ihre Aufgaben im Verein. Ich bin wieder verheiratet und habe mit der Äthiopierin Akberet wohl definitiv meine zweite Heimat gefunden.

René und Lucienne Hofmann

Melanie Hofmann

Unsere Beweggründe

Durch ihre Adoption kamen wir zu ersten Mal mit Land und Leute in Kontakt. Wie an so vielen Orten dieser Welt, sah ich in Äthiopien eine unsäglich grosse Not. Besucht man als Europäer ein solches Land, ist man sehr berührt. Man vergisst oder verdrängt aber nach der Rückkehr wieder vieles. Da wir oft keine Vertrauenspersonen in diesen Ländern kennen, ist es äusserst schwierig, den richtigen Menschen zu helfen.

Vertrauenspersonen

Unsere Vertrauenspersonen in Aethiopien:

Frau Hana Berhanu

Herr Dr. Ashebir Birhanu

Diese habe ich in Herrn Beyi Abebe und seiner Mutter Hana Berhanu kennen gelernt.

Frau Berhanu ist Äthiopierin und arbeitete damals als Sozialhelferin für das Kinderhilfswerk "Terre des Hommes" in Addis Abeba. Zuvor war sie lange Zeit für ein staatliches Krankenhaus tätig. Sie zu beschreiben ist schwierig. Vielleicht wäre ein Vergleich mit Mutter Theresa aus Indien das Zutreffendste. Seit Jahren hilft sie bedürftigen Landsleuten, wo es nur geht. Ihre Arbeit wird für sie zur Berufung. Sie ist eine überzeugte Christin.

Herr Beyi Abebe ist ihr Sohn. Ihm haben wir einen gebrauchten Toyotabus gekauft, welchen er als Taxi verwendet. Damit hat er von uns ein zinsloses Darlehen erhalten und konnte sich eine Existenz aufbauen. Seine monatlichen Rückzahlungen von ca. Fr. 160.- flossen in unser Hilfsprojekt. Da Beyi die grosse Chance erhielt, in Amerika zu studieren, fährt nun sein Bruder Mathew den Minibus.

Als erstes Projekt unterstützten wir über Jahre acht sehr arme Studenten, welche gerne Arzt, Ingenieur und Buchhalter werden wollten. Ohne unsere Unterstützung wäre ein Studium für diese aus sehr armen Familien stammenden jungen Männer und Frauen nicht möglich gewesen. Einer dieser ehemaligen Studenten ist Dr. Ashebir Birhanu. Er setzt sich sehr für seine Landsleute ein. Alle Projekte in der Region von Jimma konnten nur dank seinem sehr grossen Engagement realisiert werden.

Unsere Verwendungszwecke

Wir gewährten bis anhin über 200 Witwen und Familien einen kleinen Kredit, um damit einen Brotbackofen, Getreide und Brennholz zu kaufen. Mit dem Erlös, des auf dem Markt verkauften Brotes, können die Frauen sich und ihre Kinder ernähren. Bereits mit einem Betrag von Fr. 60.- kann somit einer ganzen Familie geholfen werden.

Anderen Leuten haben wir einen kleinen Gemüsestand als Existenzgrundlage gekauft. Wir unterstützten zwei blinde Männer mit kleinen Geldbeträgen. Vielen Kindern und Familien haben wir mit Nahrung, Kleidern und Geld für Schulbücher geholfen.

Unterdessen stehen viele dieser Menschen auf eigenen Füssen und die meisten haben die Kredite zurückbezahlt! Wenn das keine Entwicklungshilfe ist!

Seit diesem Jahr haben wir die Verantwortung für total 110 Waisenkinder im Alter von 3 bis 20 Jahren übernommen. Dank unserer Unterstützung können sie bei ihren nächsten Verwandten wohnen bleiben. Grossmutter, Tante, Onkel oder sogar ältere Geschwister sorgen nun für sie.

All diese Verwandten sind so arm, dass es für sie unmöglich wäre, ein zusätzliches Kind zu ernähren. Wir haben die meisten dieser Kinder besucht und waren tief betroffen von der grossen Armut. Mit Fr. 45.- pro Monat können wir ein Kind ernähren, ihm Kleider kaufen, falls nötig medizinisch versorgen und ihm den Schulbesuch ermöglichen.

Woher stammt all das Geld?

Den Grundstein haben wir mit dem Kauf des Taxis gelegt. Viele Freunde und Bekannte haben uns danach spontan Geld gegeben. Es sind kleine und grössere Beträge, welche ohne jeglichen Abzug direkt nach Äthiopien gelangen.

Es entstehen keine Verwaltungskosten und es müssen keine Löhne bezahlt werden. Niemand bereichert sich an dem Geld.

Ich arbeitete 3½ Jahre in Afrika und Saudi-Arabien. Die Armut in der dritten Welt hat uns schon lange beschäftigt. Mit unserem Hilfsprojekt haben wir nun eine Möglichkeit zur direkten Hilfe gefunden.

Vereinsstatuten

Verein Hilfsprojekt Aethiopien

(gegründet 31. Januar 2004)


Art. 1 Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen „Hilfsprojekt Aethiopien“ (nachstehend kurz „Verein“ genannt) besteht im Sinne von Art. 60-79 ZGB ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Safenwil AG.

Der Verein bezweckt die Unterstützung bedürftiger Menschen in Aethiopien. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

Zur Zweckerreichung macht sich der Verein insbesondere zur Aufgabe:

  • die Finanzierung und Realisierung konkreter Investitionsprojekte, welche bedürftigen Menschen zu Gute kommen;
  • die Unterstützung bedürftiger Kinder und Waisen mittels Übernahme von Kinderpatenschaften;
  • die Unterstützung mittelloser Studentinnen und Studenten;
  • die finanzielle Unterstützung von Kindergärten und Schulen, um Kindern aus armen Verhältnissen Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten;
  • die Gewährung von Beiträgen und Darlehen zum Aufbau von Kleingewerbebetrieben vor allem an mittellose und verlassene Frauen;
  • die Gewährung von Beiträgen an medizinische Einrichtungen, um eine minimale Grundversorgung armer Menschen speziell in ländlichen Gegenden zu ermöglichen.


Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins ist, wer in einem seiner statutarischen Organe mitarbeitet oder von der Mitgliederversammlung aufgenommen worden ist und den jährlich minimalen Jahresbeitrag von Fr. 100.- leistet.

Der Beitritt erfolgt entweder durch die ordentliche Wahl in ein statutarisches Organ oder die Aufnahme des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand schlägt zu Handen der Mitgliederversammlung die Personen zur Aufnahme in den Verein vor.


Art. 3 Finanzierung

Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch

  • die Sammlung von Spendengeldern;
  • Vermächtnisse und Schenkungen;
  • die Erträge aus den dem Verein zur Verfügung stehenden Mitteln;
  • die Beiträge der Passivmitglieder.

Vermächtnisse und Geschenke ohne besondere Zweckbestimmung fliessen ins allgemeine Vereinsvermögen und werden zur Erfüllung des allgemeinen Vereinszweckes eingesetzt. Die Aufteilung dieser Zuwendungen auf entsprechende Projekte wird vom Vorstand bestimmt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, auf welches die Mitglieder keinerlei Anspruch haben. Jegliche Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Das Vereinsvermögen darf nur für die Verwirklichung des Vereinszweckes verwendet werden.

Die Vereinsrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres erstellt und ist der Kontrollstelle zur Prüfung vorzulegen.


Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Kontrollstelle.


Art. 5 Mitgliederversammlung (1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen die nachfolgenden und unübertragbaren Obliegenheiten und Befugnisse zu:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der Kontrollstelle;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  • Festsetzung der Jahresbeiträge;
  • Änderung der Statuten;
  • Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen.

Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann eine Person, welche sich im aussergewöhnlichen Masse um den Verein und/oder ein Projekt in Äthiopien verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied des Vereins ernennen. Das Ehrenmitglied hat weder Pflichten noch Verantwortung im Verein.


Art. 6 Mitgliederversammlung (2)

Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise jährlich einmal im Frühjahr statt. Sie dient der Entgegennahme des Jahresberichts, zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung sowie der Erledigung sonstiger ihr zufallender Geschäfte.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten einberufen, soweit Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zustehen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden rechtzeitig im voraus zuzustellen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch einen vom Vorstand bestimmten Stellvertreter geleitet.

Die Beschlussfassung mittels schriftlichen Zirkularbeschlusses ist möglich.


Art. 7 der Vorstand (1)

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich.

Der Vorstand verfügt über die Vereinsmittel. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen Mitgliedern oder Dritten Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.


Art. 8 der Vorstand (2)

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer einer Amtszeit von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Vorstandsmitglieder wieder wählbar.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Es werden weder Sitzungsgelder noch Entschädigungen anderer Art ausbezahlt.


Art. 9 der Vorstand (3)

Die Vorstandssitzungen sind durch den Präsidenten, und bei dessen Verhinderung durch einen vom Vorstand bestimmten Stellvertreter, rechtzeitig einzuberufen und durchzuführen.

Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Die Beschlussfassung mittels schriftlichen Zirkularbeschlusses ist möglich.


Art. 10 die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus einem (1) Vereinsmitglied oder Gönner. Die Kontrollstelle wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Amtszeit von vier Jahren gewählt.

Der Kontrollstelle obliegt die jährliche Prüfung der Rechnung und Bilanz.

Die Kontrollstelle erteilt dem Präsidenten zu Handen der Mitgliederversammlung hierüber schriftlichen Bericht.


Art. 11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


Art. 12 Statutenänderung

Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.


Art. 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden, wenn eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.

Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidenten über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es wird eine Verwendung zugunsten anderer gemeinnütziger und wohltätiger Institutionen mit nach Möglichkeit verwandter Zielsetzung angestrebt.


Art. 14 Eintrag in das Handelsregister

Der Verein kann durch den Vorstand jederzeit in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen werden.

Diese Statuten treten am 31. Januar 2004 in Kraft. Sie wurden von der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2004 genehmigt.


Uerkheim, 31. Januar 2004

R. Hofmann, L. Hofmann, M. Frei, D. Frei

©Verein Hilfsprojekt Äthiopien gegründet am 31.01.2004 | info@hilfsprojekt-aethiopien.ch

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